Die für Euren Bereich zuständige IHK wird Euch auf Anfrage mitteilen, ob es sich bei der angestrebten gewerblichen Tätigkeit um ein genehmigungspflichtiges Gewerbe handelt und wenn dem so ist, welche Behörde für die Erteilung zuständig ist.
Hier findet man eine Aufstellung von solchen Gewerben und den entsprechenden Gesetzesvorschriften. Du siehst, es sind sehr viele verschiedene. Sehr sehr viele.....

Wird eine solche Erlaubnis nicht benötigt, was ich in Eurem Fall zwar glaube aber nicht weiss, dann ist die Aufnahme der Gewerbetätigkeit lediglich an zu zeigen. Es gilt, dass alles was nicht ausdrücklich verboten bzw unter Erlaubnisvorbehalt steht, erlaubt ist. Die zuständige Behörde hat die Anzeige dann nur entgegen zu nehmen und eine entsprechende Bescheinigung, "Gewerbeanmeldung" aus zu stellen. Verweigern kann sie dies dann nur, wenn Gründe , die in der Person des Gewerbetreibenden liegen, dagegen sprechen. Vielleicht eine Vorstrafe oder die Tatsache, dass ein Gewerbe zuvor zwangsweise abgemeldet werden musste, weil Rechtsverstöße bekannt wurden.

Mit der Haftung ist es dann noch komplizierter. Die Aufforderung an Reiseteilnehmer, die StVO ein zu halten, ist sicher nett und schadet nichts. Aber eine Erklärung, dass geschriebenes Recht ein zu halten ist, wäre nur dann wirklich sinnvoll, wenn es in der Macht des Gewerbetreibenden läge, dieses außer Kraft zu setzen. Dies wird eher nicht der Fall sein.....

Wofür der Gwerbetreibende letztendlich zu haften hat, entscheidet zum Schluss, wenn es zu einem Schaden kam, der Richter. Und der entscheidet auch, ob ein genereller Haftungsausschluss in den Vertrags- und Geschäftsbedingungen tatsächlich wirksam ist. Dafür braucht man dann eine betriebliche Haftpflichtversicherung, die nicht nur ggf zu zahlen hat sondern auch ungerechtfertigte Ansprüche zurück zu weisen hat. Dh, sie führt ggf auch die Prozesse, die andernfalls oft geeignet sind, Existenzgründer zu ruinieren.